AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Matthias Bachmann Autoverwertung GmbH & Co. KG
Heiligenröder Straße 45
34123 Kassel
Stand: Version 7.0
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Waren sowie sonstige Leistungen zwischen der Matthias Bachmann Autoverwertung GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Diese AGB gelten für Verträge, die über den Onlineshop, telefonisch, per E-Mail oder unmittelbar vor Ort geschlossen werden.
(3) Für Verkäufe über Online-Handelsplattformen (z. B. eBay) gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungs- und Vertragsbedingungen der betreffenden Plattform. Im Übrigen finden diese AGB Anwendung, soweit ihnen keine zwingenden Regelungen der jeweiligen Plattform entgegenstehen.
(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(5) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(6) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn ihrer Geltung von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(7) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgeblich.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation unserer Waren im Onlineshop, auf Online-Handelsplattformen oder in sonstigen Verkaufsmedien stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dar.
(2) Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(3) Der Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform (z. B. per E-Mail), durch Übersendung der Rechnung, durch Versand der Ware oder durch deren Übergabe zustande.
(4) Wir sind berechtigt, Kaufangebote innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen oder abzulehnen. Kann eine Bestellung insbesondere wegen Nichtverfügbarkeit der Ware, offensichtlicher Preisirrtümer oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden, informieren wir den Käufer unverzüglich. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(5) Sämtliche Angaben in Produktbeschreibungen, Abbildungen, technischen Daten, Fahrzeugverwendungen oder sonstigen Produktinformationen dienen ausschließlich der Beschreibung des jeweiligen Fahrzeugteils, Ersatzteils oder Aggregats. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich und in Textform übernommen wurde.
(6) Maßgeblich für den Lieferumfang ist ausschließlich die jeweilige Artikelbeschreibung sowie gegebenenfalls die Auftragsbestätigung oder Rechnung.
(7) Sämtliche Angaben zur Fahrzeugverwendung, zu Vergleichsnummern, Originalteilenummern, Motor- oder Getriebecodes, Batterieangaben, technischen Zuordnungen sowie sonstigen produktbezogenen Informationen erfolgen nach bestem Wissen. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Einbau, der Verwendung oder der Weiterverwendung eines Fahrzeugteils die Kompatibilität anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), der Originalteilenummer, technischer Daten oder anderer geeigneter technischer Merkmale selbst oder durch eine fachkundige Person zu überprüfen
(8) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
(9) Die Bestellabwicklung und die Kommunikation im Rahmen der Vertragsdurchführung erfolgen in der Regel per E-Mail. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und der Empfang vertragsbezogener E-Mails technisch möglich ist.
(10) Der Käufer ist dafür verantwortlich, die von ihm im Rahmen der Bestellung angegebenen Daten vollständig und richtig anzugeben. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben beruhen, gehen, soweit gesetzlich zulässig, zu Lasten des Käufers.
(11) Die automatische Bestellbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt keine Annahme des Vertragsangebotes dar.
§ 3 Preise, Versand und Lieferung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Hinzu kommen gegebenenfalls anfallende Versandkosten, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist.
(2) Die Höhe der Versandkosten wird dem Käufer vor Abschluss des Bestellvorgangs mitgeteilt.
(3) Der Versand von Motoren, Getrieben sowie sonstigen Speditionsgütern erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung. Die Versandkosten richten sich insbesondere nach Art, Gewicht, Abmessungen, Lieferort und den jeweils gültigen Tarifen des beauftragten Transportunternehmens.
(4) Motoren und Getriebe werden für den Transport fachgerecht auf geeigneten Paletten befestigt und transportsicher verpackt. Erforderliche Betriebsstoffe werden vor dem Versand entsprechend den geltenden transportrechtlichen Vorschriften entfernt.
(5) Eine Selbstabholung ist nach vorheriger Terminvereinbarung während unserer Geschäftszeiten möglich.
(6) Der Käufer wird gebeten, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf offensichtliche Transportbeschädigungen sowie auf äußerlich erkennbare Vollständigkeit zu überprüfen. Erkennbare Transportschäden sollten nach Möglichkeit unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen angezeigt, auf den Frachtunterlagen vermerkt und uns unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
(7) Soweit eine Rücksendung von Motoren, Getrieben oder sonstigen sperrigen Aggregaten erforderlich wird, sind diese nach Möglichkeit wieder auf der ursprünglichen Transportpalette sowie transportsicher verpackt zurückzusenden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(8) Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angaben zu voraussichtlichen Lieferzeiten dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich der Orientierung.
(9) Sollte eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, vorübergehend nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Hierüber werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
(10) Bei Waren mit einem Versandgewicht von mehr als 31,5 kg erfolgt keine automatische Versandkostenberechnung über den Onlineshop. Der Versand wird individuell abgestimmt. Die Versandkosten werden dem Käufer vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(11) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, können zusätzlich Batteriepfandbeträge für Fahrzeugbatterien anfallen. Diese werden bei ordnungsgemäßer Rückgabe einer entsprechenden Altbatterie nach den gesetzlichen Vorgaben erstattet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Dem Käufer stehen die im jeweiligen Bestellvorgang oder individuell vereinbarten Zahlungsarten zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart besteht nicht.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis unmittelbar nach Vertragsschluss und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde oder eine Zahlungsart gewählt wurde, bei der der Zahlungseingang als sichergestellt gilt.
(4) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Während des Verzugs sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie gegebenenfalls weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Dem Käufer steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen lassen und durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag unser Eigentum.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung sowie dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Soweit Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere durch Pfändung, hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
(3) Unternehmer sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt der Unternehmer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Unternehmer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt, soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang und Annahme
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt oder als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
(4) Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Verzögert sich die Annahme der Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, oder gerät der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lager-, Transport- und Rücksendekosten, nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(6) Erfolgt die Lieferung per Spedition, hat der Käufer sicherzustellen, dass die Anlieferung an der vereinbarten Lieferanschrift möglich ist und – soweit aufgrund von Gewicht oder Größe der Ware erforderlich – geeignete Hilfsmittel oder Personen zum Entladen bereitstehen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(7) Ist der Käufer Unternehmer, gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Käufer die nach § 377 HGB erforderliche Untersuchung oder die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Gesetzliche Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Besondere Bestimmungen für gebrauchte Fahrzeugteile
7.1 Allgemeines
(1) Die angebotenen Fahrzeugteile sind gebrauchte Originalersatzteile aus Fahrzeugverwertung, sofern sie nicht ausdrücklich als Neuteile, generalüberholte, instandgesetzte oder anderweitig bearbeitete Teile bezeichnet werden.
(2) Gebrauchte Fahrzeugteile werden grundsätzlich in dem Zustand verkauft, in dem sie aus dem Spenderfahrzeug ausgebaut wurden, sofern in der jeweiligen Artikelbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
(3) Gebrauchte Fahrzeugteile weisen aufgrund ihres Alters, ihrer Laufleistung, ihrer bisherigen Nutzung sowie ihrer Lagerung übliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen auf. Diese stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie der üblichen Beschaffenheit gebrauchter Ersatzteile entsprechen und die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigen.
(4) Soweit technisch möglich und mit vertretbarem Aufwand durchführbar, werden gebrauchte Fahrzeugteile vor dem Verkauf geprüft. Art und Umfang der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Teileart und den technischen Möglichkeiten.
(5) Die Ergebnisse von Prüfungen und Tests dokumentieren ausschließlich den Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung. Sie stellen weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Garantie im Sinne des § 443 BGB für eine bestimmte Restlebensdauer oder zukünftige Funktionsfähigkeit dar.
7.2 Besondere Bestimmungen für gebrauchte Motoren und Getriebe
(1) Die angebotenen Motoren und Getriebe sind gebrauchte Originalersatzteile, sofern sie nicht ausdrücklich als Neuteile, generalüberholte oder instandgesetzte Aggregate bezeichnet werden.
(2) Die Aggregate werden, sofern in der jeweiligen Artikelbeschreibung nichts anderes angegeben ist, ungeöffnet aus dem Spenderfahrzeug ausgebaut. Eine interne Überholung, Instandsetzung oder Zerlegung erfolgt grundsätzlich nicht.
(3) Gebrauchte Motoren und Getriebe weisen ihrem Alter, ihrer Laufleistung und ihrer bisherigen Nutzung entsprechende Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen auf. Diese stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie der bei gebrauchten Aggregaten üblichen Beschaffenheit entsprechen und die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigen.
(4) Angaben zur Laufleistung beziehen sich auf den zum Zeitpunkt des Ausbaus dokumentierten Kilometerstand des Spenderfahrzeugs. Sie stellen keine Garantie für die tatsächliche Gesamtlaufleistung oder die verbleibende Lebensdauer des Aggregats dar.
7.3 Qualitätsprüfung von Motoren und Getrieben
(1) Vor dem Ausbau werden die Aggregate – soweit dies am jeweiligen Spenderfahrzeug technisch möglich und ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist – einer technischen Funktionsprüfung unterzogen.
Hierzu können insbesondere gehören:
• Prüfung des Motorlaufs im Spenderfahrzeug
• gegebenenfalls Kompressionsprüfung mit Prüfprotokoll
• Prüfung der Getriebefunktion
• Probefahrt, soweit technisch möglich
• Dokumentation der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
• Dokumentation der Motor- oder Getriebenummer
• Dokumentation des Kilometerstands
(2) Art und Umfang der durchgeführten Prüfungen richten sich nach den technischen Gegebenheiten des jeweiligen Spenderfahrzeugs.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungen dienen ausschließlich der Dokumentation des technischen Zustands zum Zeitpunkt des Ausbaus sowie der internen Qualitätskontrolle. Sie stellen weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar.
7.4 Lieferumfang bei Motoren und Getrieben
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das in der jeweiligen Artikelbeschreibung bezeichnete Aggregat.
(2) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, umfasst der Lieferumfang ausschließlich den Rumpfmotor beziehungsweise das Getriebe.
(3) Am Aggregat vorhandene Anbauteile verbleiben ausschließlich aus Transport-, Lager- oder Montagegründen am Liefergegenstand.
(4) Anbauteile gehören nur dann zum geschuldeten Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich in der Artikelbeschreibung, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung als Bestandteil des Kaufvertrages bezeichnet sind.
(5) Werden Anbauteile ohne gesonderte Berechnung mitgeliefert, erfolgt dies unverbindlich und ohne Aufpreis als Zugabe. Für deren Funktionsfähigkeit wird keine eigenständige Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie übernommen. Gesetzliche Rechte des Käufers hinsichtlich eines Mangels des geschuldeten Liefergegenstands bleiben hiervon unberührt.
7.5 Anbauteile
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehören insbesondere folgende Bauteile nicht zum geschuldeten Lieferumfang:
• Turbolader
• Einspritzdüsen / Injektoren
• Hochdruckpumpen
• Einspritzpumpen
• Lichtmaschinen
• Anlasser
• Klimakompressoren
• Servopumpen
• AGR-Komponenten
• Drosselklappen
• Ansaug- und Abgaskrümmer
• Kabelbäume
• Sensoren
• Steuergeräte
• Kupplungen
• Zweimassenschwungräder
• Drehmomentwandler
• sonstige Anbau- und Verschleißteile
Vor einer Weiterverwendung vorhandener Anbauteile sind diese vom Käufer oder einer fachkundigen Person auf Funktion, Verschleiß und Eignung zu überprüfen.
7.6 Besondere Bestimmungen für gebrauchte Batterien
(1) Gebrauchte Batterien werden vor dem Verkauf mit einem geeigneten Batterieprüfgerät auf ihren technischen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit geprüft.
(2) Die Prüfung dient ausschließlich der Feststellung des Zustands zum Zeitpunkt der Prüfung. Sie stellt keine Garantie für eine bestimmte Restkapazität, Startleistung oder verbleibende Lebensdauer der Batterie dar.
(3) Gebrauchte Batterien unterliegen aufgrund ihrer bisherigen Nutzung einer natürlichen Alterung und einem nutzungsbedingten Verschleiß.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Einbau die Eignung der Batterie für das vorgesehene Fahrzeug zu prüfen. Dies betrifft insbesondere:
• Spannung
• Kapazität
• Bauform
• Polanordnung
• Fahrzeuganforderungen
(5) Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die durch Tiefentladung, falschen Einbau, ungeeignete Verwendung oder fehlerhafte Fahrzeugelektrik entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers.
7.7 Besondere Bestimmungen für gebrauchte elektrische und elektronische Fahrzeugteile
(1) Gebrauchte elektrische und elektronische Fahrzeugteile, insbesondere Steuergeräte, Sensoren, Lichtmaschinen, Anlasser oder ähnliche Komponenten, werden soweit technisch möglich vor dem Verkauf geprüft.
(2) Aufgrund der Vielzahl fahrzeugspezifischer Systeme kann eine vollständige Funktionsprüfung außerhalb des ursprünglichen Fahrzeugs technisch eingeschränkt sein.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Einbau die Kompatibilität, erforderliche Codierungen, Programmierungen sowie sonstige technische Voraussetzungen zu prüfen.
(4) Eine Prüfung zum Zeitpunkt des Verkaufs stellt keine Garantie für eine bestimmte Nutzungsdauer oder zukünftige Funktionsfähigkeit dar.
§ 8 Einbauvorschriften für Motoren und Getriebe
8.1 Fachgerechter Einbau
(1) Der Einbau des gelieferten Motors oder Getriebes hat fachgerecht unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorgaben sowie der anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zu erfolgen.
(2) Wir empfehlen, den Einbau durch eine qualifizierte Kfz-Fachwerkstatt oder eine entsprechend fachkundige Person durchführen zu lassen.
(3) Der Käufer trägt bei einem selbst durchgeführten Einbau die Verantwortung dafür, dass sämtliche erforderlichen Arbeitsschritte fachgerecht ausgeführt und die technischen Vorgaben des Fahrzeugherstellers eingehalten werden.
(4) Vor der ersten Inbetriebnahme sind sämtliche erforderlichen Prüf-, Wartungs- und Einbauarbeiten entsprechend den Herstellerangaben und den technischen Erfordernissen des jeweiligen Fahrzeugs durchzuführen.
8.2 Vor der Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme sind insbesondere – soweit fahrzeug- und herstellerspezifisch erforderlich – folgende Arbeiten durchzuführen:
- Erneuerung von Motoröl und Ölfilter
- Kontrolle und gegebenenfalls Erneuerung des Kühlmittels
- Kontrolle und gegebenenfalls Erneuerung des Getriebeöls
- Kontrolle des Zahnriemens bzw. Steuertriebs nach Herstellervorgaben
- Kontrolle und gegebenenfalls Erneuerung der Wasserpumpe
- Prüfung sämtlicher Dichtungen
- Kontrolle der Öl- und Kühlmittelleitungen
- Prüfung des Kühlsystems
- Prüfung des Schmiersystems
- Kontrolle der Kraftstoffversorgung
- Kontrolle der elektrischen Anschlüsse
- fachgerechtes Befüllen und Entlüften sämtlicher Systeme
Die erforderlichen Arbeiten richten sich nach Fahrzeugtyp, Motor- bzw. Getriebeausführung und den Vorgaben des jeweiligen Herstellers.
8.3 Anbauteile
(1) Vor der Weiterverwendung vorhandener oder vom ursprünglichen Fahrzeug übernommener Anbauteile sind diese auf Funktion, Verschleiß und Beschädigungen zu prüfen.
Dies gilt insbesondere für:
- Turbolader
- Einspritzdüsen / Injektoren
- Hochdruckpumpen
- Kraftstoffsystem
- Ölkühler
- Kühlsystem
- Ladeluftkühler
- Ansaug- und Abgasanlage
- Sensoren
- Kabelbaum
- Steuergeräte
(2) Defekte oder verschlissene Anbauteile können die Funktion des eingebauten Motors oder Getriebes beeinträchtigen oder Folgeschäden verursachen.
(3) Die Verantwortung für die Prüfung und ordnungsgemäße Verwendung weiterverwendeter Fahrzeugkomponenten liegt beim Käufer bzw. der mit dem Einbau beauftragten Person.
8.4 Dokumentation
(1) Zur Erleichterung einer technischen Prüfung im Falle einer Beanstandung empfehlen wir, folgende Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufzubewahren:
- Rechnung der einbauenden Werkstatt, soweit vorhanden
- bei Eigeneinbau eine nachvollziehbare Dokumentation der durchgeführten Arbeiten
- Fotos des gelieferten Aggregats vor dem Einbau
- Fotos der Motor- bzw. Getriebenummer
- Fotos während des Einbaus
- Fotos nach Abschluss des Einbaus
- Nachweise über erneuerte Betriebsstoffe und Filter
- Werkstattprotokolle oder Diagnoseberichte, soweit vorhanden
(2) Die Anforderung dieser Unterlagen dient ausschließlich der technischen Prüfung und der nachvollziehbaren Bearbeitung einer Beanstandung.
(3) Das Fehlen einzelner Unterlagen führt nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsrechte. Die Unterlagen können jedoch wesentlich dazu beitragen, die Ursache eines geltend gemachten Mangels festzustellen.
§ 9 Beanstandungen und Gewährleistungsabwicklung
(1) Bei gebrauchten Fahrzeugteilen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
9.1 Meldung eines Mangels
(1) Der Käufer hat Beanstandungen nach Feststellung eines möglichen Mangels unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen.
(2) Die Mängelanzeige sollte eine möglichst genaue Beschreibung des festgestellten Mangels sowie alle für die technische Prüfung erforderlichen Informationen enthalten.
(3) Bei gebrauchten Ersatzteilen, insbesondere gebrauchten Motoren, Getrieben, elektrischen Bauteilen und Batterien, hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und die Ursache der Beanstandung festzustellen.
(4) Nach Auftreten eines möglichen Mangels an einem gelieferten Motor oder Getriebe ist der weitere Betrieb nach Möglichkeit einzustellen, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.
(5) Bei elektrischen Bauteilen und Batterien ist der Käufer verpflichtet, das beanstandete Bauteil nicht eigenmächtig zu öffnen, zu zerlegen oder technisch zu verändern, soweit dies die Feststellung der Ursache erschweren oder unmöglich machen kann.
(6) Der Käufer hat die zur Prüfung erforderliche Mitwirkung zu leisten und dem Verkäufer auf Verlangen geeignete Nachweise, insbesondere Fotos, Prüfberichte, Diagnoseergebnisse oder Angaben zum Einbau bzw. zur Verwendung, zur Verfügung zu stellen.
9.2 Mitwirkungspflichten
(1) Zur Prüfung einer Beanstandung kann der Verkäufer insbesondere folgende Informationen und Unterlagen anfordern:
• Beschreibung des festgestellten Mangels
• Fotos und gegebenenfalls Videos des beanstandeten Bauteils
• Diagnoseprotokolle oder Prüfberichte, soweit vorhanden
• Werkstattbericht oder Stellungnahme einer fachkundigen Person, soweit vorhanden
• Angaben zum Fahrzeug, in dem das Ersatzteil verwendet wurde
• Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), soweit vorhanden und erforderlich
• Kilometerstand des Fahrzeugs, soweit relevant
• Angaben zum Einbau, zur Montage oder zur Inbetriebnahme des Ersatzteils
• Nachweise über durchgeführte Wartungs-, Reparatur- oder Prüfarbeiten
• bei Batterien Angaben zum Fahrzeug, zur Nutzung sowie gegebenenfalls vorhandene Prüf- oder Ladeinformationen
(2) Die angeforderten Informationen und Unterlagen dienen ausschließlich der technischen Prüfung, der Ursachenfeststellung und einer zügigen Bearbeitung der Beanstandung.
(3) Der Käufer hat die Untersuchung und Prüfung des gelieferten Ersatzteils im zumutbaren Umfang zu ermöglichen.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, das beanstandete Ersatzteil bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und vor weiteren Beschädigungen, Veränderungen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen.
(5) Eine eigenmächtige Zerlegung, Reparatur, Veränderung oder Weiterverwendung des beanstandeten Ersatzteils kann die Feststellung der Ursache erschweren. Gesetzliche Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
9.3 Technische Prüfung
(1) Bei einer Beanstandung ist zunächst zu prüfen, ob die Ursache tatsächlich auf einem Mangel des gelieferten Ersatzteils beruht.
(2) Die technische Prüfung kann je nach Art des Ersatzteils insbesondere durch Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Messungen, Diagnoseverfahren oder eine Untersuchung durch eine fachkundige Person erfolgen.
(3) Bei gebrauchten Motoren und Getrieben ist insbesondere zu prüfen, ob die Ursache der Beanstandung tatsächlich auf einem Mangel des gelieferten Aggregats beruht oder ob andere Ursachen vorliegen.
Hierzu können insbesondere gehören:
• fehlerhafter oder unsachgemäßer Einbau
• nicht eingehaltene Herstellervorgaben
• fehlerhafte Steuerzeiten
• unzureichende Ölversorgung
• unzureichende Kühlung
• fehlerhafte Kraftstoffversorgung
• Defekte oder Verschleiß an übernommenen Anbauteilen
• defekte Turbolader
• defekte Einspritzdüsen oder Hochdruckpumpen
• fehlerhafte Sensoren
• Steuergeräte- oder Codierungsfehler
• Fehler der Fahrzeugelektrik
• Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe
• unterlassene Wartungsarbeiten
(4) Bei Batterien wird die technische Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der durchgeführten Funktions- und Zustandsprüfung vorgenommen. Hierzu können insbesondere gehören:
• Prüfung der Batteriespannung
• Prüfung der Startleistung bzw. Leistungsfähigkeit mit geeignetem Prüfgerät
• Prüfung des allgemeinen Batteriezustands
• Prüfung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Undichtigkeiten
(5) Die Ergebnisse der Prüfung dienen ausschließlich der Feststellung der technischen Ursache einer Beanstandung und der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen.
(6) Eine bei gebrauchten Ersatzteilen zum Zeitpunkt des Verkaufs durchgeführte Funktionsprüfung stellt keine Garantie für die zukünftige Lebensdauer oder die weitere störungsfreie Nutzung des Ersatzteils dar.
9.4 Begutachtung
(1) Zur Prüfung einer Beanstandung sind wir berechtigt, nach eigener Wahl:
• das gelieferte Ersatzteil am Einbauort oder Verwendungsort zu besichtigen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist,
• eine Rücksendung des Ersatzteils zur technischen Untersuchung zu verlangen,
• eine Prüfung durch eine fachkundige Person oder einen geeigneten Prüfpartner durchführen zu lassen oder
• weitere Informationen und Unterlagen zur Feststellung der Schadensursache anzufordern.
(2) Bei schweren oder umfangreichen Bauteilen, insbesondere Motoren, Getrieben oder sonstigen Aggregaten, kann eine Rücksendung zur technischen Untersuchung erforderlich sein, sofern eine Prüfung am Einbauort nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(3) Bei Batterien und elektrischen Bauteilen kann zur Prüfung insbesondere die Durchführung einer erneuten Funktions- oder Zustandsprüfung erforderlich sein.
(4) Vor Abschluss der technischen Prüfung dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die die Feststellung der Schadensursache wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Dies gilt insbesondere für:
• vollständige Zerlegung von Motoren oder Getrieben,
• Öffnung oder Veränderung elektrischer Bauteile,
• Reparaturversuche durch den Käufer oder Dritte,
• Veränderungen an der Verkabelung oder technischen Anschlüssen.
Dies gilt nicht, soweit Maßnahmen aus Gründen der Schadensminderung, Verkehrssicherheit oder aufgrund einer zwingenden technischen Notwendigkeit erforderlich sind.
(5) Der Käufer erhält angemessene Gelegenheit, an der Feststellung der Schadensursache mitzuwirken.
(6) Die Prüfung dient ausschließlich der Feststellung, ob ein Mangel des gelieferten Ersatzteils vorliegt oder ob die Ursache der Beanstandung auf andere Umstände zurückzuführen ist.
9.5 Nacherfüllung
(1) Liegt ein Sachmangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit gesetzlich zulässig und technisch möglich, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch:
• Lieferung eines gleichwertigen Ersatzteils oder Ersatzaggregats, sofern verfügbar, oder
• Nachbesserung, sofern diese technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
(3) Bei gebrauchten Ersatzteilen kann die Nacherfüllung aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit gebrauchter Teile insbesondere durch Lieferung eines gleichwertigen gebrauchten Ersatzteils erfolgen.
(4) Ist die Nacherfüllung unmöglich, fehlgeschlagen oder dem Käufer nicht zumutbar, richten sich die weiteren Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bestätigt die technische Prüfung einen Mangel des gelieferten Ersatzteils, übernimmt der Verkäufer erforderliche Rücksendekosten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Ersetzte Ersatzteile, Altteile oder Austauschkomponenten gehen mit Durchführung des Austauschs in das Eigentum des Verkäufers über, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Eine Gewährleistung oder Nacherfüllung erstreckt sich ausschließlich auf den tatsächlich geschuldeten Liefergegenstand. Für nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbarte Zugaben, kostenlos mitgelieferte Anbauteile oder sonstige unverbindlich überlassene Teile gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend.
9.6 Folgeschäden und Schadensursachen
(1) Schäden an gelieferten Ersatzteilen oder an Fahrzeugen, in denen diese verwendet werden, können auch durch Ursachen entstehen, die nicht auf einem Mangel des gelieferten Ersatzteils beruhen.
Hierzu zählen insbesondere:
• fehlerhafter oder unsachgemäßer Einbau
• nicht eingehaltene Herstellervorgaben
• unterlassene oder unzureichende Wartungsarbeiten
• unsachgemäße Verwendung oder außergewöhnliche Beanspruchung
• Defekte oder Verschleiß an anderen Fahrzeugkomponenten
• fehlerhafte elektrische Anschlüsse oder Fahrzeugsteuerungen
• ungeeignete Betriebsstoffe oder Flüssigkeiten
• Überhitzung oder unzureichende Kühlung
• unzureichende Schmierung oder Ölversorgung
• Fehler im Kraftstoffsystem
• Defekte an übernommenen oder weiterverwendeten Anbauteilen
• Veränderungen, Reparaturen oder technische Eingriffe am gelieferten Ersatzteil nach der Lieferung
• äußere Beschädigungen oder unsachgemäße Lagerung nach Übergabe an den Käufer
(2) Bei gebrauchten Motoren und Getrieben können insbesondere Defekte an übernommenen Anbauteilen, wie Turboladern, Einspritzsystemen, Sensoren, Steuergeräten oder anderen Fahrzeugkomponenten, die Ursache einer Beanstandung sein.
(3) Bei gebrauchten Batterien können insbesondere folgende Ursachen zu einer Beanstandung führen, ohne dass diese auf einen Mangel der gelieferten Batterie zurückzuführen sein müssen:
• Defekte oder fehlerhafte Ladeeinrichtungen des Fahrzeugs
• Fehler der Fahrzeugelektrik
• Ruhestromverbrauch oder elektrische Verbraucher im Fahrzeug
• fehlerhafte Batteriemanagementsysteme
• falsche Lagerung oder unsachgemäße Handhabung nach Übergabe
• Tiefentladung durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Käufers
(4) Ergibt die technische Prüfung, dass die Ursache der Beanstandung nicht auf einem Sachmangel des gelieferten Ersatzteils beruht, sondern auf einer anderen Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Käufers oder Dritter, richten sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt für Schäden:
• aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
• die nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes zu ersetzen sind,
• die auf dem Fehlen einer ausdrücklich übernommenen Garantie beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei gebrauchten Ersatzteilen ist zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer bisherigen Nutzung, ihres Alters und ihrer Laufleistung einem gebrauchsbedingten Verschleiß unterliegen können. Eine Haftung für eine bestimmte Restlebensdauer, eine bestimmte Nutzungsdauer oder eine uneingeschränkte weitere Verwendbarkeit wird nicht übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Eine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau, nicht fachgerechte Montage, Nichtbeachtung von Herstellervorgaben, unterlassene Wartungsarbeiten oder die Verwendung ungeeigneter Fahrzeugkomponenten entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch die Weiterverwendung vorhandener oder übernommener Anbauteile, elektrische Komponenten, Steuergeräte, Batteriemanagementsysteme oder sonstige Fahrzeugbestandteile verursacht werden.
(7) Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(9) Gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mängeln der Kaufsache, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 11 Widerrufsrecht
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen über Waren ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
(2) Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zur Widerrufsfrist, zur Ausübung des Widerrufs sowie zu den Folgen des Widerrufs, ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung gestellt wird.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht, soweit gesetzlich ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind.
(4) Bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden, besteht ein Widerrufsrecht nur, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
(5) Bei gebrauchten Ersatzteilen, insbesondere gebrauchten Fahrzeugteilen, Motoren, Getrieben, elektrischen Bauteilen oder Batterien, besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die gebrauchte Beschaffenheit der Ware stellt für sich genommen keinen Ausschluss des Widerrufsrechts dar.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware im Falle eines Widerrufs sorgfältig zu behandeln und eine Rücksendung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß vorzunehmen.
§ 12 Vertragstext
(1) Der Vertragstext wird von uns nach Vertragsschluss im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert.
(2) Die Bestelldaten, die Artikelinformationen, die Rechnung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Käufer nach Vertragsschluss in Textform (z. B. per E-Mail) zur Verfügung gestellt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
(3) Bei Bestellungen über unseren Onlineshop kann der Käufer seine Bestelldaten, sofern ein Kundenkonto eingerichtet wurde und diese Funktion vom Onlineshop unterstützt wird, über sein Kundenkonto einsehen.
(4) Bei Bestellungen über Online-Handelsplattformen gelten ergänzend die dortigen Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die Bestelldaten und Vertragsinformationen.
(5) Bei telefonisch, per E-Mail oder vor Ort geschlossenen Verträgen werden die für den Vertrag relevanten Daten, insbesondere Artikelinformationen, Kaufpreis und Rechnung, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die ihm übermittelten Vertragsunterlagen, Rechnungen und sonstigen Bestelldaten für seine eigenen Unterlagen aufzubewahren.
§ 13 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt keine Plattform zur Online-Streitbeilegung für Verbraucherstreitigkeiten mehr zur Verfügung.
(2) Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Die Möglichkeit zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bleibt unberührt, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht oder wir uns freiwillig zur Teilnahme bereit erklären.
(4) Bei Fragen, Beanstandungen oder Problemen kann sich der Käufer zunächst direkt an uns wenden. Wir bemühen uns, berechtigte Anliegen schnell und kundenorientiert zu klären.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Verkäufers.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertriebswege des Verkäufers, insbesondere für Verkäufe über den Onlineshop, Online-Handelsplattformen, telefonische Bestellungen, E-Mail-Bestellungen sowie Verkäufe direkt am Geschäftssitz, soweit keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
Hinweis gemäß Batteriegesetz
Rückgabe von Altbatterien und Batteriepfand
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fahrzeugbatterien sind wir als Händler verpflichtet, Käufer und Endnutzer auf die gesetzlichen Rückgabepflichten hinzuweisen.
Batterien und Akkumulatoren dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien einer getrennten Sammlung zuzuführen.
Beim Kauf einer Fahrzeug-Starterbatterie wird ein Batteriepfand (Altteilpfand) erhoben, sofern der Käufer keine entsprechende Altbatterie zum Zeitpunkt des Kaufs zurückgibt.
Das erhobene Batteriepfand wird erstattet, sobald der Käufer eine entsprechende gebrauchte Fahrzeugbatterie (Altbatterie) zurückgibt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pfanderstattung erfüllt sind.
Die Rückgabe der Altbatterie kann nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Für die Erstattung des Batteriepfands ist ein entsprechender Nachweis bzw. die Rückgabe der Altbatterie erforderlich.
Verkauf gebrauchter Batterien
Von uns angebotene gebrauchte Batterien werden vor dem Verkauf einer Funktions- und Zustandsprüfung mit geeigneten Prüfgeräten unterzogen.
Die Prüfung kann insbesondere umfassen:
• Messung der Batteriespannung
• Prüfung der Startleistung bzw. Leistungsfähigkeit
• Prüfung des allgemeinen Batteriezustands
• Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
Die Prüfung dokumentiert den technischen Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs. Sie stellt keine Garantie für eine bestimmte Restlebensdauer oder zukünftige störungsfreie Funktion der Batterie dar.
Gebrauchte Batterien unterliegen aufgrund ihrer bisherigen Nutzung, ihres Alters und ihrer Ladezyklen einem natürlichen Verschleiß.